Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auf dem Vorplatz kein Parkplatz bewilligt ist. Aktenkundig ist auch, dass die Gemeinde für den Anschluss des Grundstücks Nr. K.________ an den I.________weg bzw. die öffentliche Strassenparzelle die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 71 SBG39 erteilte.40 Diese ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 1. September 2006 (vgl. Ziffer 1b Lemma 3 des Dispositivs der Baubewilligung vom 1. September 2006). Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen Strassenanschlusses ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen.