Bezüglich des fraglichen Vorplatzes, der unbestritten im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft steht, stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerschaft haben den Autounterstand und den Vorplatz geplant und gemäss der Baubewilligung vom 1. September 2006 ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde und der Beschwerdeführerin ausgeführt. Nach den Plänen ist ein Autounterstand für zwei Autos mit vorgelagertem Teerplatz bewilligt.38 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auf dem Vorplatz kein Parkplatz bewilligt ist.