a) Umstritten ist weiter die Nutzung der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.________. Aus der Erwägung 6 folgt, dass der Vorplatz des Autounterstands auf der Parzelle Nr. K.________ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist und dementsprechend auch nicht Teil eines angeblich «seit jeher» bestehenden Wendeplatzes ist.