Die neuen für den Sachverhalt relevanten Fotos zeigen, dass die Beschwerdegegnerschaft Baumaterialien nicht auf dem Parkplatz, sondern im Autounterstand lagert. Diesbezüglich, d.h. für die teilweise Umnutzung des Autounterstandes, ist bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch hängig. Dieses ist von der Gemeinde weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen (vgl. BVD 120/2021/92). Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 8. Nutzung der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.________