Baubewilligungsakten 938/092-2005 findet sich kein Hinweis auf eine angebliche Aufhebung des fraglichen Parkplatzes. Im Gegenteil: In der Einsprache vom 23. Januar 2006 bezeichnete die Beschwerdeführerin die fragliche Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ sogar selbst als «bisherigen Parkplatz», der bestehen bleibe.37 Mit dem Einwand, die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ sei seit jeher Teil eines Wendeplatzes gewesen, stösst die Beschwerdeführerin somit ins Leere.