Entscheidend ist, dass die Parkplatzfläche auf den Luftbildern seit dem Jahr 1965 erkennbar ist. Damit steht fest, dass es sich bei der fraglichen Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ um einen altrechtlichen Parkplatz handelt. Hinzu kommt, dass der altrechtliche Parkplatz auch Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens 938/76-97 für den Umbau des Ferienhauses I.________weg 21 in ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ war. Im Baugesuchsformular 1.0.1 wurden zwei Parkplätze ausgewiesen. Zudem ist im bewilligten Situationsplan vom 18. Juni 1997 der altrechtliche Parkplatz in den heutigen Dimensionen als solcher bereits eingezeichnet.