Parkplätze auf privatem Grund waren zu diesem Zeitpunkt nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. Wie ausgeführt, ergibt sich aus den Luftbildern aus den Jahren 1965 und 1970, dass die fragliche Fläche ab diesem Zeitpunkt als Autoabstellplatz genutzt wurde. Der Umstand, dass sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen der ursprüngliche Parkplatz der Beschwerdegegnerschaft in einer Garage an der AA.________strasse 176 befunden haben soll, ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheidend ist, dass die Parkplatzfläche auf den Luftbildern seit dem Jahr 1965 erkennbar ist.