b) Bezüglich der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ präsentiert sich die Situation wie folgt: Für das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. H.________ liegt eine Baubewilligung vom 6. Februar 1946 vor. Auf den Luftbildern, die sich in den Beschwerdeakten befinden, ist die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ ab dem Jahr 1960 gut zu erkennen. Die Luftbilder aus den Jahren 1965 und 1970 belegen überdies, dass die fragliche Fläche als Autoabstellplatz genutzt wird. Insbesondere auf dem Luftbild aus dem Jahr 1970 ist gut erkennbar, dass auf der strittigen Fläche ein Auto abgestellt ist.