13 Abs. 3 Bst. a und b SG einen Gemeingebrauch an den fraglichen Flächen begründen. g) Zusammengefasst ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die fraglichen Asphaltflächen nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Beurteilung der Gemeinde folgend kann weder die Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ noch jene auf der Parzelle Nr. H.________ als Teil der öffentlichen Strasse qualifiziert werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. H._