Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch die Baubewilligung vom 1. September 2006 keine Rechtsgrundlage für eine Widmung der fraglichen Asphaltflächen dar. In den Erwägungen der Baubewilligung vom 1. September 2006 hat die Gemeinde lediglich festgehalten, dass das Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiter möglich sei. Diese Aussage bezog sich bloss auf das Wenden von Fahrzeugen auf der Parzelle Nr. K.________. Zu einem öffentlichen Wendeplatz hat sich die Gemeinde im Baubewilligungsentscheid indessen weder geäussert noch im Dispositiv eine entsprechende rechtsverbindliche Anordnung verfügt. Eine Widmung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst.