SG nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bisher geduldet hat, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge der Gemeinde die fraglichen Asphaltflächen zum Wenden benutzen, rechtfertigt, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zur Annahme der Zustimmung der Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde, da diese nicht leichthin angenommen werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch die Baubewilligung vom 1. September 2006 keine Rechtsgrundlage für eine Widmung der fraglichen Asphaltflächen dar.