Bis zu diesem Zeitpunkt existierte dort lediglich ein zum Teil mit Gras überwachsener Kiesplatz, wie auf den Fotos der bewilligten Pläne in den Bauakten 038/092-2005 zu sehen ist. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach im Zuge der Asphaltierung des I.________wegs der gesamte Wendeplatz, d.h. auch die Fläche auf der Parzelle Nr. K.________, asphaltiert worden sei, widerspricht klar den Akten. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG nicht erfüllt.