_ durchführt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde bezüglich der fraglichen Flächen bauliche Investition getätigt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Bauakten 038/092-2005 zum Bau des Autounterstandes, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerschaft die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. K.________ ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde geplant und erstmals asphaltiert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte dort lediglich ein zum Teil mit Gras überwachsener Kiesplatz, wie auf den Fotos der bewilligten Pläne in den Bauakten 038/092-2005 zu sehen ist.