Schnee befreien, ist somit nicht stichhaltig. Dass die Gemeinde im Bereich der fraglichen Asphaltplätze nur die Strassenparzelle vom Schnee befreit, belegt im Übrigen ein Foto der Beschwerdegegnerschaft.34 Darauf ist ersichtlich, dass die Gemeinde den Schnee vor dem Garagenvorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ nicht geräumt hat, wie sie dies wiederholt erklärte. Es bestehen daher keine Zweifel an der Erklärung der Gemeinde, dass sie den Strassenunterhalt nur auf der Strassenparzelle, nicht aber auf den fraglichen Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ durchführt.