Ohne dies zu belegen, bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass die Gemeinde auf dem Wendeplatz keinen Winterdienst ausführe. Weil die Fahrzeuge der Gemeinde auf dem Wendeplatz ihr Fahrzeuge wenden müssten, könne es gar nicht anders sein, als dass diese auch den Wendeplatz vom Schnee befreiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass Schneeräumfahrzeuge regelmässig über Allradantrieb verfügen und mit Schneeketten ausgerüstet sind, so dass sie verschneite Strassen und Plätze auch in Hanglagen problemlos befahren können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei gar nicht anders möglich, als dass die Schneeräumfahrzeuge auch die fraglichen Flächen vom