f) In Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um von einer konkludenten Widmung der fraglichen Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ auszugehen. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 ausdrücklich festgehalten, dass sie den Strassenunterhalt nur auf der Strassenparzelle, nicht aber auf den fraglichen Asphaltflächen vornimmt. Ohne dies zu belegen, bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass die Gemeinde auf dem Wendeplatz keinen Winterdienst ausführe.