Einer Übertragung kann die Grundeigentümerschaft auch durch konkludentes Verhalten zustimmen.31 Da die Widmung zum Gemeingebrauch regelmässig eine Eigentumsbeschränkung darstellt und daher nicht ohne weiteres angenommen werden kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Situation die Annahme einer Übertragung der Unterhaltspflicht und damit einer Zustimmung zur Widmung durch konkludentes Verhalten rechtfertigt.32 Auch die blosse Duldung der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt nach der Praxis noch nicht die Annahme einer Zustimmung.33