e) Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Widmungstatbestände von Art. 13 Abs. 3 Bst. a und Bst. b SG hier erfüllt sind. Strittig ist indes, ob die Beschwerdegegnerschaft bzw. die Rechtsvorgänger einer Widmung der Asphaltflächen durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde stillschweigend zugestimmt hat. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bedarf die Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde nicht zwingend einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Einer Übertragung kann die Grundeigentümerschaft auch durch konkludentes Verhalten zustimmen.31