Die Gemeinde übernehme aber am I.________weg seit jeher nur den betrieblichen Unterhalt, wie etwa die Reinigung und die Schneeräumung. Der Schnee werde dabei auf der Strasse selbst, nicht aber auf dem Wendeplatz geräumt. Diese Arbeiten würden nach gängiger Rechtsprechung nicht ausreichen, um die betreffenden Flächen aufgrund einer konkludenten Zustimmung der Grundeigentümerschaft als dem Gemeingebrauch gewidmet zu bezeichnen.