d) In der angefochtenen Verfügung kam die Gemeinde zum Schluss, dass keine entsprechende Dienstbarkeit für die Benützung des Wendeplatzes im Grundbuch zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragen sei. Auch eine entsprechende Verfügung liege nicht vor. Darüber hinaus liege auch keine verbriefte Übertragung der Unterhaltspflicht nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG an die Gemeinde vor. Zwar könne in gewissen Fällen von einer konkludenten Zustimmung der Grundeigentümerschaft ausgegangen werden. Die Gemeinde übernehme aber am I.________weg seit jeher nur den betrieblichen Unterhalt, wie etwa die Reinigung und die Schneeräumung.