zu beschränken oder aufzuheben und sichert damit die rechtliche Zweckbestimmung des Terrains als Strasse bzw. Bestandteil der Strasse.29 Privatstrassen werden gemäss Art. 13 Abs. 3 SG dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Bst. a), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Bst. b), wobei eine Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB30 gemeint ist. Schliesslich kann die Widmung auch dadurch erfolgen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde übertragt (Bst. c).