c) Es ist strittig, ob es sich bei den asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________, die direkt an die Strassenparzelle grenzen, um Teile einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 4 SG28 handelt. Festzuhalten ist zunächst, dass die Gemeinde zu Recht davon ausging, dass die streitbetroffenen Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft stehen. Zudem wurde weder ein Eigentumsübergang dieser Flächen an die Gemeinde vertraglich vereinbart noch ist ein solcher von Gesetzes wegen erfolgt. Zu prüfen ist, ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind.