Dazu würden sowohl die Blaulichtorganisationen als auch der private und landwirtschaftliche Verkehr zählen. Mit der Leistung des Unterhalts bezüglich des Wendeplatzes sei damit klar, dass die fraglichen Flächen mindestens konkludent dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Baubewilligungsentscheid vom 1. September 2006 stelle eine rechtliche Grundlage für eine Widmung der fraglichen Asphaltflächen dar. Dies mit der Begründung, dass darin explizit festgehalten worden sei, dass ein Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiterhin möglich sei.