a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ der Beschwerdegegnerschaft seien Teil der öffentlichen Strasse und als Wendeplatz dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie bringt zum einen vor, um am Ende des I.________wegs wenden zu können, müssten zwingend die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ genutzt werden. Auch wäre es der Gemeinde ohne den Wendeplatz nicht möglich, den ihr obliegenden, laufenden Unterhalt am I.________weg vorzunehmen. Die Gemeinde habe damit ein eigenes Interesse daran, dass der Wendeplatz am Ende des I.________wegs freigehalten werde.