haben für eine verkehrssichere Erschliessung ihrer Liegenschaften zu sorgen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV25). Es besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist auch nicht verpflichtet, bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang für den Verkehr zu erhalten.26 22 Vgl. Dossier Gemeinde-Nr. 938/092-2005 (Neubau Garage und Parkplatz) in den Akten des Beschwerdeverfahrens