c) Im Gegensatz zum unterhalb verlaufenden Q.________weg handelt es sich beim I.________weg weder um einen Fuss- noch um einen Wanderweg. Der I.________weg ist auch nicht Teil einer Veloroute. Ebenso betreiben die Parteien in ihren Gebäuden am Ende des I.________wegs keine landwirtschaftlichen Betriebe. Die Beschwerdeführerin hat somit weder gestützt auf Bundesrecht noch gestützt auf kantonales Recht einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde Sigriswil für sie einen öffentlichen Wendeplatz ausserhalb der Bauzone plant oder erstellt.