Demgegenüber sind Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzone von denjenigen Personen zu projektieren und zu erstellen, die sie benötigen; vorbehalten bleiben die Planung und der Bau von Fuss- und Wanderwegen sowie Velorouten oder Vorschriften der Gemeinden über die Erschliessung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund der Landwirtschaftsplanung (Art. 64 Abs. 2 Bst. e BauG).24