b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG23 ist die Erschliessung der Bauzone eine öffentliche Aufgabe. Liegt eine Parzelle nicht im Baugebiet, besteht für das Gemeinwesen von Bundesrechts wegen keine Erschliessungspflicht. Im Kanton Bern sind Planung und Bau von Erschliessungsstrassen innerhalb der Bauzone grundsätzlich Sache der Gemeinden (Art. 106 ff. BauG). Demgegenüber sind Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzone von denjenigen Personen zu projektieren und zu erstellen, die sie benötigen;