Die Gemeinde bzw. die Baupolizeibehörde von Sigriswil als solche kann somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Eine Befangenheit einzelner Behördenmitglieder, die an der vorinstanzlichen Verfügung mitgewirkt haben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vorliegend wären auch keine Umstände ersichtlich, die den Anschein auf Voreingenommenheit 18 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 19 Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39. 20 Vgl. Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb;