b) Es ist unklar, ob diese Kritik der Beschwerdeführerin als Geltendmachung eines Ableh- nungs- oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 9 VRPG zu verstehen ist. Ausstands- und Ablehnungsgründe können bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.20 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 47 GG21, der die Ausstandspflicht für die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt. Die Gemeinde bzw. die Baupolizeibehörde von Sigriswil als solche kann somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein.