Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien sämtliche Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.15 Werden keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt, muss die Behörde nicht aktiv Gelegenheit zur Äusserung geben. So genügt es auch bei Eingaben von Laien, wenn die Behörde nach der Zustellung der Eingabe den Betroffenen genügend Zeit lässt, um Bemerkungen einreichen zu können.16