c) In ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasse, von allen Stellungnahmen, die der Entscheidbehörde unterbreitet werden, Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob sie neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie geeignet sind, die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör eindeutig verletzt.