Die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass sie damit das rechtliche Gehör beider Parteien gewahrt habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht automatisch dazu führe, dass die Beschwerdeführerin zu allen Eingaben Stellung nehmen müsse. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 24. März 2022 darüber informiert worden, dass sie der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme eingeräumt habe. Ein weiterer Schriftenwechsel sei im Baupolizeiverfahren nicht vorgesehen und auch nicht notwendig gewesen. Die Gemeinde ist daher der Ansicht, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.