men lassen. In der Folge habe sie der Beschwerdegegnerschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2022 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. In dieser Verfügung habe sie bereits angekündigt, dass das Verfahren nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme seinen Lauf nehmen werde. Mit Schreiben vom 18. April 2022 habe sich die Beschwerdegegnerschaft zur Stellungnahme vom 7. März 2022 der Beschwerdeführerin geäussert. Die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass sie damit das rechtliche Gehör beider Parteien gewahrt habe.