b) Zur Rüge der Gehörsverletzung hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 fest, sie habe den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2021 die Abweisung des Antrags auf Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen in Aussicht gestellt und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Schreiben vom 7. März 2022 zu diesem Vorgehen geäussert, während sich die Beschwerdegegnerschaft dazu nicht habe verneh- 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.