a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerschaft eröffnet worden. Dieses Schreiben bilde mitunter die Grundlage der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was mindestens im Kostenpunkt zu berücksichtigen sei.