d) Die Beschwerdegegnerschaft hält ihrerseits im Antrag in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2022 fest, sie erwarte die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Verfahrenskosten an die Gemeinde und an sich selbst. Welche Verfahrenskosten damit gemeint sind und von wem diese zurückzubezahlen sind, führt die Beschwerdegegnerschaft nicht näher aus. Soweit die Beschwerdegegnerschaft damit die Verlegung der Verfahrenskosten im Rückweisungsentscheid der BVD vom 20. Juli 2021 meint (BVD 120/2021/2), liegt diese Thematik ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands und kann im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.