b) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 1. Juni 2022. Darin entschied die Gemeinde über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den beiden asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________. Nicht Gegenstand dieser Verfügung bildet die Nutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. K.________. Diese Thematik behandelte die Gemeinde in der Verfügung vom 2. November 2021. Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde bei der BVD (vgl. BVD 120/2021/92).