41 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 4. Juni 2022 bei der Poststelle 3000 Bern auf. Die Einreichung der Beschwerde erfolgte somit am letzten Tag der Frist und ist daher rechtzeitig (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5/18 BVD 120/2022/36