c) Baupolizeiverfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können nach Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 1. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendenachverfolgung der Post am 2. Juni 2022 eröffnet. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführerin am folgenden Tag, dem 3. Juni 2022, zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Da das Fristende auf den Samstag, den 2. Juli 2022, fiel, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, dem 4. Juli 2022 (Art. 41 Abs. 2 VRPG).