b) Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung setzt als Eintretensvoraussetzung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus. Bei der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Sigriswil handelt es sich um eine endgültige Verfügung (Endentscheid) und nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRPG13. Auf die Beschwerde ist folglich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Anzeigerin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.