Die Gemeinde Sigriswil befand zusammengefasst, dass es sich bei den asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ um private Verkehrsflächen handle, die nicht Teil der öffentlichen Strasse seien. Zudem kam sie zum Schluss, dass die Flächen durch die Beschwerdegegnerschaft rechtmässig genutzt werden. 11. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: