Stellung.7 Bezüglich der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ hielt der Regierungsstatthalter fest, dass keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersichtlich seien. Das Schreiben des Regierungsstatthalters vom 5. Mai 2020 stellte die Gemeinde den Parteien mit Schreiben vom 4. Juni 2020 zur Stellungnahme zu.8 Die Beschwerdegegnerschaft teilte der Gemeinde daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2020 mit, sie habe den Bescheid des Regierungsstatthalters zu ihrer Baueingabe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen.