5. Danach wandte sich die Gemeinde Sigriswil mit Schreiben vom 6. April 2020 an den damaligen Regierungsstatthalter von Thun. Sie bat den Regierungsstatthalter gestützt auf Art. 48 BewD5 festzustellen, ob auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. K.________ und Nr. E.________ bewilligungspflichtige Bauten ausgeführt wurden.6 Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 nahm der Regierungsstatthalter von Thun zur Frage der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Bauten, Vorkehren und Nutzungen auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. K.________ und Nr. E.________