__ und Nr. K.________ jederzeit zu gewährleisten, nötigenfalls mittels Enteignung.1 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass sie ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht erschliessungspflichtig sei. Weiter hielt die Gemeinde fest, dass Erschliessungsanlagen wie Wendemöglichkeiten von den Grundeigentümern, die solche Anlagen benötigen, selber geplant und erstellt werden müssten. Notfalls müsse sich die Beschwerdeführerin auf dem Zivilrechtsweg an die Nachbarn bzw. Beschwerdegegnerschaft wenden.2