1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer der Grundstücke Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und Nr. K.________. Die Grundstücke liegen am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Landwirtschaftszone. Zu den Grundstücken führt der I.________weg. Auf dem Grundstück Nr. H.________, das südwestseitig an den I.________weg grenzt, befindet sich oberhalb des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft (I.________weg 21) eine rund 20 m2 grosse mit Asphalt befestigte Fläche in Form eines rechtwinkligen Trapezes. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegt das Grundstück Nr. K.______