Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2022/36 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. September 2023 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/274 vom 23.7.2025). in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil vom 1. Juni 2022 (Ge- schäfts Nr. 12094; asphaltierte Flächen) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner- schaft) sind Eigentümer der Grundstücke Sigriswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und Nr. K.________. Die Grundstücke liegen am nordwestlichen Dorfrand von Merligen in der Landwirt- schaftszone. Zu den Grundstücken führt der I.________weg. Auf dem Grundstück Nr. H.________, das südwestseitig an den I.________weg grenzt, befindet sich oberhalb des Wohn- hauses der Beschwerdegegnerschaft (I.________weg 21) eine rund 20 m2 grosse mit Asphalt befestigte Fläche in Form eines rechtwinkligen Trapezes. Auf der gegenüberliegenden Strassen- seite liegt das Grundstück Nr. K.________ mit dem offenen Autounterstand I.________weg 20a. Vor dem offenen Autounterstand befindet sich ein rund 27 m2 grosser, asphaltierter Vorplatz, der an den I.________weg (Strassenparzelle Nr. 27) grenzt. 1/18 BVD 120/2022/36 2. Auf der Nachbarparzelle Nr. E.________ befindet sich das Ferienhaus der Beschwerdefüh- rerin. Dieses wird ebenfalls über den I.________weg erschlossen. Dessen Ende mündet im Sü- dosten direkt in die Zufahrt zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Zwischen den Parteien be- stehen Meinungsverschiedenheiten über die Wendemöglichkeit für Fahrzeuge am Ende des I.________wegs. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erstmals an die Gemeinde Sigriswil. Sie beantragte, es sei das Wenden von Fahrzeugen auf den asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. H.________ und Nr. K.________ jederzeit zu gewährleisten, nötigen- falls mittels Enteignung.1 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerde- führerin mit, dass sie ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht erschliessungspflichtig sei. Wei- ter hielt die Gemeinde fest, dass Erschliessungsanlagen wie Wendemöglichkeiten von den Grun- deigentümern, die solche Anlagen benötigen, selber geplant und erstellt werden müssten. Notfalls müsse sich die Beschwerdeführerin auf dem Zivilrechtsweg an die Nachbarn bzw. Beschwerde- gegnerschaft wenden.2 3. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2019 bei der Gemeinde Sigriswil eine baupolizeiliche Anzeige betreffend die Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ der Beschwerdegegnerschaft ein.3 Sie verlangte die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________, namentlich den Rückbau aller nicht bewilligten Elemente im Bereich des Autounterstands und im Bereich der as- phaltierten Flächen oberhalb des Chalets und vor dem Autounterstand. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerschaft sei es zu verbieten, auf der Wendeplatzfläche der Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ Autos und oder andere Gegenstände abzu- stellen oder diese sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. Die Gemeinde eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2019 gegen die Beschwerdegegnerschaft ein baupo- lizeiliches Verfahren wegen einer nicht bewilligten Umnutzung des Autounterstands und eines nicht bewilligten Einbaus einer Velobox. Mit gleicher Verfügung gewährte die Gemeinde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. 4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft für das Grund- stück Nr. K.________ ein nachträgliches Baugesuch für die teilweise Umnutzung der Garage bzw. des Autounterstands ein.4 Bezüglich der Velobox ersuchte die Beschwerdegegnerschaft um Prü- fung, «ob diese bauliche Erweiterung nicht tatsächlich baubewilligungsfrei sei». Sollte die Ge- meinde zum Schluss kommen, dass eine Baubewilligung erforderlich sei, werde sie nachträglich eine Baubewilligung für die bestehende Velobox im Autounterstand beantragen. Gleichzeitig er- stattete die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 bei der Gemeinde Sig- riswil Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen möglicherweise nicht bewilligter Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. E.________. Diese Streitigkeit bildet Gegenstand des Beschwerde- verfahrens BVD 120/2021/79. 5. Danach wandte sich die Gemeinde Sigriswil mit Schreiben vom 6. April 2020 an den dama- ligen Regierungsstatthalter von Thun. Sie bat den Regierungsstatthalter gestützt auf Art. 48 BewD5 festzustellen, ob auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. K.________ und Nr. E.________ bewilligungspflichtige Bauten ausgeführt wurden.6 Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 nahm der Re- gierungsstatthalter von Thun zur Frage der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Bauten, Vor- kehren und Nutzungen auf den Parzellen Nr. H.________, Nr. K.________ und Nr. E.________ 1 Vgl. pag. 93 ff. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 2 Vgl. pag. 90 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 3 Vgl. pag. 58 ff. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 4 Vgl. pag. 51 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 6 Vgl. pag. 45 f. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 2/18 BVD 120/2022/36 Stellung.7 Bezüglich der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ hielt der Regierungsstatthalter fest, dass keine baubewilligungspflichtigen Veränderungen ersicht- lich seien. Das Schreiben des Regierungsstatthalters vom 5. Mai 2020 stellte die Gemeinde den Parteien mit Schreiben vom 4. Juni 2020 zur Stellungnahme zu.8 Die Beschwerdegegnerschaft teilte der Gemeinde daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2020 mit, sie habe den Bescheid des Regierungsstatthalters zu ihrer Baueingabe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. In der Stel- lungnahme vom 13. August 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, sie halte an ihren Anträgen in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 fest. 6. Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde Sigriswil das Wiederherstel- lungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. K.________ der Beschwerdegegnerschaft ab. Zur Be- gründung führte sie aus, der Regierungsstatthalter habe festgestellt, dass auf den fraglichen Pa- rzellen keine baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen oder Bauarbeiten vorgenommen worden seien. Eine nachträgliche Baubewilligung sei folglich nicht notwendig. Damit sei das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung weggefallen. Ein baupolizeiliches Verfahren hinsichtlich der Parzelle Nr. H.________ eröffnete die Gemeinde nicht. 7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD).9 Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands. Eventualiter beantragte sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Beschwerdegegner- schaft nutze ihre Parzellen widerrechtlich, indem sie den Autounterstand umgenutzt und baulich verändert habe und ihre Autos anstatt bewilligungsgemäss im Autounterstand auf der asphaltier- ten Fläche abstellen würde. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe in der an- gefochtenen Verfügung nicht dargelegt, inwiefern sie den in der baupolizeilichen Anzeige vom 5. September 2019 vorgetragene Sachverhalt geprüft habe. Sie erhob deshalb auch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. 8. Mit Entscheid vom 20. Juli 2021 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 30. November 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Eine gegen den Entscheid der BVD erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht infolge Beschwerderückzugs mit Verfü- gung vom 2. September 2021 ab. 9. Am 15. September 2021 führte die Gemeinde Sigriswil auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ eine unangekündigte Kontrolle durch und dokumentierte die aktuelle Nutzung der asphaltierten Flächen. Mit Verfügung vom 4. November 2021 teilte die Gemeinde den Verfah- rensbeteiligten mit, sie gehe davon aus, dass die Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ nicht Teil der öffentlichen Strasse seien und diese rechtmässig genutzt würden. Sie beabsichtige daher, auf eine Wiederherstellungsverfügung zu verzichten.10 Sie gewährte den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2021 die Möglich- keit, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft und die Be- schwerdeführerin äusserten sich zum beabsichtigten Vorgehen der Gemeinde in den Schreiben vom 7. März 2022 und 18. April 2022. 7 Vgl. pag. 43 f. der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 8 Vgl. pag. 42 der Vorakten im Beschwerdeverfahren 120/2021/21. 9 Vgl. Beschwerdeverfahren BVD 120/2021/2. 10 Vgl. Register 8 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil zum Geschäft 12094. 3/18 BVD 120/2022/36 10. In der Folge erliess die Gemeinde Sigriswil soweit hier von Interesse mit Datum vom 1. Juni 2022 folgende Verfügung: 1. Die Anträge der Anzeigerin Frau A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Advokatur und Notariat F.________, um Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen, werden abgewiesen. 2. Die Baupolizei- und Planungskommission wird keine Wiederherstellung auf den Grundstücken Sig- riswil Gbbl.-Nrn. K.________ und H.________ betreffend die asphaltierten Flächen anordnen. 3. Der Verfahrensantrag der Anzeigerin, ein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage der Verkehrssi- cherheit auf den Parzellen Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und H.________ erstellen zu lassen, wird abgelehnt. 4. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. (…) Die Gemeinde Sigriswil befand zusammengefasst, dass es sich bei den asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ um private Verkehrsflächen handle, die nicht Teil der öffentlichen Strasse seien. Zudem kam sie zum Schluss, dass die Flächen durch die Be- schwerdegegnerschaft rechtmässig genutzt werden. 11. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Be- schwerde bei der BVD ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der rechtmässige Zustand auf den Parzellen Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und H.________ innert kurzer Frist wiederherzustellen. 3. Weiter sei es den Grundeigentümern C.________ und D.________ zu verbieten, auf der Wendeplatz- fläche auf den Parzellen Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und H.________ Autos und/oder andere Gegenstände abzustellen oder sonst wie zu stören oder widerrechtlich zu nutzen. 4. Die Anordnungen an die Beschwerdegegner gemäss Ziffern 2 bis 3 hiervor seien mit der Androhung der Straffolgen nach Art. 50 BewD i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 3 BauG im Widerhandlungsfall zu verbin- den (Busse bis zu CHF 100’000.00). 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Subeventualliter sei festzustellen, dass die die Gemeindestrasse flankierenden asphaltierten Flächen der Parzellen Sigriswil Gbbl.-Nrn. K.________ und H.________ dem Gemeingebrauch gewidmet sind. (…). In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, weil ihr die Gemeinde das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft vom 18. April 2022 erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2022 zugestellt habe. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. H.________ und Nr. K.________ seien dem Gemeingebrauch ge- widmet und würden von der Beschwerdegegnerschaft widerrechtlich als Parkplatz oder Material- lager genutzt. Sie macht daher geltend, dadurch könne der I.________weg nicht mehr ordentlich befahren werden. 12. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet11, führte den Schriften- wechsel durch und holte die Vorakten ein. In der Stellungnahme vom 27. Juli 2022 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. Juni 2022. In der Eingabe vom 7. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerschaft ebenfalls die Abwei- 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4/18 BVD 120/2022/36 sung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung der Gemeinde. Zudem erwartet sie die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Verfahrenskosten. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Luftbilder der Jahre 1926 bis 1975 zu. Weiter holte es bei der Gemeinde Sigriswil die Bauakten zum Wohnhaus I.________weg 21 der Beschwerdegegnerschaft ein. Mit gleicher Verfügung zog es schliesslich aus dem Be- schwerdeverfahren BVD 120/2021/92 (Autounterstand) die Bauakten der Gemeinde Sigriswil be- treffend die Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ bei. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2023 Gebrauch. Darin hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdegegnerschaft eine letzte Eingabe ein, in wel- cher sie sich zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin äusserte. 13. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG12 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zuständig für das Beschwerdeverfahren. b) Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung setzt als Eintretensvorausset- zung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus. Bei der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Sigriswil handelt es sich um eine endgültige Verfügung (Endentscheid) und nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRPG13. Auf die Beschwerde ist folglich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil droht, einzutreten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Anzeigerin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. c) Baupolizeiverfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können nach Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 1. Juni 2022 wurde der Beschwerde- führerin gemäss Sendenachverfolgung der Post am 2. Juni 2022 eröffnet. Die dreissigtägige Be- schwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführerin am folgenden Tag, dem 3. Juni 2022, zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Da das Fristende auf den Samstag, den 2. Juli 2022, fiel, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, dem 4. Juli 2022 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 4. Juni 2022 bei der Poststelle 3000 Bern auf. Die Einreichung der Beschwerde erfolgte somit am letzten Tag der Frist und ist daher rechtzeitig (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5/18 BVD 120/2022/36 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14 b) Angefochten ist die Verfügung der Gemeinde vom 1. Juni 2022. Darin entschied die Ge- meinde über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands auf den beiden asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________. Nicht Gegenstand dieser Verfügung bildet die Nutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. K.________. Diese Thematik behandelte die Gemeinde in der Verfügung vom 2. November 2021. Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde bei der BVD (vgl. BVD 120/2021/92). c) Die Beschwerdeführerin verlangt in der Begründung ihrer Beschwerde, die Beschwerdegeg- nerschaft sei zu einer Geldbusse zu verurteilen, sofern sie die hier im Streit liegende Fläche nach wie vor widerrechtlich nutze und der offene Autounterstand nicht zurückgebaut und nicht recht- mässig genutzt werde. Wie ausgeführt, ist die Nutzung des Autounterstands Gegenstand der Ver- fügung vom 2. November 2021. Anträge und Rüge im Zusammenhang des Autounterstands kön- nen nicht gehört werden. Anzumerken ist zudem, dass für strafrechtliche Fragestellungen die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft und nicht die Verwaltungsjustizbehörden zuständig sind. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerschaft sei zu einer Geldbusse zu verurteilen, wird nicht eingetreten. d) Die Beschwerdegegnerschaft hält ihrerseits im Antrag in der Beschwerdeantwort vom 7. Au- gust 2022 fest, sie erwarte die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Verfahrenskosten an die Gemeinde und an sich selbst. Welche Verfahrenskosten damit gemeint sind und von wem diese zurückzubezahlen sind, führt die Beschwerdegegnerschaft nicht näher aus. Soweit die Beschwer- degegnerschaft damit die Verlegung der Verfahrenskosten im Rückweisungsentscheid der BVD vom 20. Juli 2021 meint (BVD 120/2021/2), liegt diese Thematik ebenfalls ausserhalb des Streit- gegenstands und kann im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Diesbezüglich wird auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2021 verwiesen. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerschaft eröffnet worden. Dieses Schreiben bilde mitunter die Grundlage der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was mindestens im Kostenpunkt zu berücksichtigen sei. b) Zur Rüge der Gehörsverletzung hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 fest, sie habe den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2021 die Abweisung des An- trags auf Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen in Aussicht gestellt und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Schreiben vom 7. März 2022 zu diesem Vorgehen geäussert, während sich die Beschwerdegegnerschaft dazu nicht habe verneh- 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 6/18 BVD 120/2022/36 men lassen. In der Folge habe sie der Beschwerdegegnerschaft mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 24. März 2022 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. In dieser Verfügung habe sie bereits angekündigt, dass das Verfahren nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme seinen Lauf nehmen werde. Mit Schreiben vom 18. April 2022 habe sich die Beschwerdegegnerschaft zur Stellungnahme vom 7. März 2022 der Beschwerdeführerin geäussert. Die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass sie damit das rechtliche Gehör beider Parteien gewahrt habe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht automatisch dazu führe, dass die Beschwerdeführerin zu allen Eingaben Stellung nehmen müsse. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 24. März 2022 darüber informiert worden, dass sie der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme eingeräumt habe. Ein weiterer Schriftenwechsel sei im Baupolizeiverfah- ren nicht vorgesehen und auch nicht notwendig gewesen. Die Gemeinde ist daher der Ansicht, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. c) In ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasse, von allen Stellungnahmen, die der Ent- scheidbehörde unterbreitet werden, Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, un- abhängig davon, ob sie neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie geeignet sind, die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen ihren An- spruch auf rechtliches Gehör eindeutig verletzt. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf recht- liches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien sämtliche Stellungnahmen der Gegenpartei zu- zustellen.15 Werden keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt, muss die Behörde nicht aktiv Gelegenheit zur Äusserung geben. So genügt es auch bei Eingaben von Laien, wenn die Behörde nach der Zustellung der Eingabe den Betroffenen genügend Zeit lässt, um Bemerkungen einreichen zu können.16 e) Es ist unbestritten, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 18. April 2022 der Beschwerdegegnerschaft erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht dazu äussern. Entgegen der Auffassung der Gemeinde hat sie damit den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Art. 21 Abs. 2 VRPG nennt zwar Fälle, in denen auf das Anhörungsrecht verzichtet werden kann. Die Ankündigung der Gemeinde in der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. März 2022, das Verfahren werde nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme seinen Lauf nehmen, stellt keinen solchen Verzichtsgrund dar. Im Übrigen gilt das Äusserungs- bzw. Anhörungsrecht für das Verwaltungsverfahren und das Verwal- tungsjustizverfahren gleichermassen.17 Beim Baupolizeiverfahren, in welchem die Anzeigerin bzw. die Beschwerdeführerin Parteistellung hat, handelt es sich fraglos um ein Verwaltungsver- 15 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erst- instanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 16 Vgl. BGE 142 III 48 E. 2a. 17 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 14. 7/18 BVD 120/2022/36 fahren, in welchem das Äusserungsrecht der Parteien – unter Vorbehalt der Verzichtsgründe nach Art. 21 Abs. 2 VRPG – zu beachten ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin auch weder ausdrücklich noch konkludent auf die Ausübung ihres Anhörungs- bzw. Äusserungsrechts verzichtet. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde der Beschwerdeführerin daher das Schreiben vom 18. April 2022 vor Abschluss des Baupolizeiverfahrens zustellen müssen, damit sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu hätte äussern können. Unerheblich ist, ob die Parteien von der Möglichkeit, sich zu äussern, Gebrauch machen wollen oder nicht. f) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.18 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.19 g) Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das Schreiben vom 18. April 2022 wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt. Die Gehörsverlet- zung konnte so geheilt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerde- verfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nach- teil entstanden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen (vgl. Erwägung 10). 4. Befangenheit a) In ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2023 bemerkt die Beschwerdeführerin, ange- sichts der offenkundig tatsachenwidrigen Behauptungen der Vorinstanz sei fraglich, ob die Vor- instanz die Objektivität gegenüber dem Sachverhalt und die notwendige persönliche Distanz zur Beschwerdegegnerschaft gewahrt habe und noch wahren könne. b) Es ist unklar, ob diese Kritik der Beschwerdeführerin als Geltendmachung eines Ableh- nungs- oder Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 9 VRPG zu verstehen ist. Ausstands- und Ablehnungsgründe können bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.20 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 47 GG21, der die Ausstandspflicht für die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt. Die Ge- meinde bzw. die Baupolizeibehörde von Sigriswil als solche kann somit von vornherein nicht Ge- genstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Eine Befangenheit einzelner Behördenmitglieder, die an der vorinstanzlichen Verfügung mitgewirkt haben, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vorliegend wären auch keine Umstände ersichtlich, die den Anschein auf Voreingenommenheit 18 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 19 Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39. 20 Vgl. Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2. 21 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). 8/18 BVD 120/2022/36 von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinde Sigriswil erwecken könnten. Aus dem Ein- wand, es sei fraglich, ob die Vorinstanz die Objektivität gegenüber dem Sachverhalt und die not- wendige persönliche Distanz zur Beschwerdegegnerschaft gewahrt habe und wahren könne, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. 5. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen zur Erschliessung a) Die Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ der Beschwerdegegnerschaft und die Parzelle Nr. E.________ der Beschwerdeführerin liegen in der Landwirtschaftszone und sind über den I.________weg erschlossen. Auf der südwestlich an den I.________weg grenzenden Parzelle Nr. H.________ steht das Wohnhaus I.________weg 21 der Beschwerdegegnerschaft. Oberhalb des Wohnhauses I.________weg 21 befindet sich eine mit Asphalt befestigte Fläche von ca. 20 m2 in Form eines rechtwinkligen Trapezes. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich auf der Parzelle Nr. K.________ ein zweiseitig offener Autounterstand mit einem asphaltier- ten Vorplatz von ca. 27 m2. Den Autounterstand mit Vorplatz bewilligte die Gemeinde mit Bauent- scheid vom 1. September 2006.22 Die beiden den I.________weg flankierenden Asphaltflächen befinden sich vollständig auf den Parzelle Nr. K.________ und Nr. H.________. b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG23 ist die Erschliessung der Bauzone eine öffentliche Aufgabe. Liegt eine Parzelle nicht im Baugebiet, besteht für das Gemeinwesen von Bundesrechts wegen keine Erschliessungspflicht. Im Kanton Bern sind Planung und Bau von Erschliessungsstrassen innerhalb der Bauzone grundsätzlich Sache der Gemeinden (Art. 106 ff. BauG). Demgegenüber sind Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzone von denjenigen Personen zu projektieren und zu erstellen, die sie benötigen; vorbehalten bleiben die Planung und der Bau von Fuss- und Wanderwegen sowie Velorouten oder Vorschriften der Gemeinden über die Erschliessung land- wirtschaftlicher Betriebe aufgrund der Landwirtschaftsplanung (Art. 64 Abs. 2 Bst. e BauG).24 c) Im Gegensatz zum unterhalb verlaufenden Q.________weg handelt es sich beim I.________weg weder um einen Fuss- noch um einen Wanderweg. Der I.________weg ist auch nicht Teil einer Veloroute. Ebenso betreiben die Parteien in ihren Gebäuden am Ende des I.________wegs keine landwirtschaftlichen Betriebe. Die Beschwerdeführerin hat somit weder ge- stützt auf Bundesrecht noch gestützt auf kantonales Recht einen Anspruch darauf, dass die Ge- meinde Sigriswil für sie einen öffentlichen Wendeplatz ausserhalb der Bauzone plant oder erstellt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen, wonach die Gemeinde Sigriswil dafür einzustehen habe, dass Fahrzeuge gefahrlos in den dem öffentlichen Verkehr of- fenstehenden I.________weg einfahren und dort wenden können, geht ins Leere. Für die stras- senmässige Erschliessung ausserhalb der Bauzone sind vielmehr die jeweiligen Grundeigentü- merinnen und Grundeigentümer selbst zuständig und verantwortlich. Sie und nicht die Gemeinden haben für eine verkehrssichere Erschliessung ihrer Liegenschaften zu sorgen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV25). Es besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bestimmte Ver- kehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist auch nicht verpflichtet, bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang für den Verkehr zu erhalten.26 22 Vgl. Dossier Gemeinde-Nr. 938/092-2005 (Neubau Garage und Parkplatz) in den Akten des Beschwerdeverfahrens BVD 120/2021/2. 23 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 88/89 N. 9. 25 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 26 Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 51 Rz. 1405; BGE 122 I 279 E. 2c. 9/18 BVD 120/2022/36 6. Strassenrechtliche Qualifikation der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ der Beschwerdegegnerschaft seien Teil der öffentlichen Strasse und als Wendeplatz dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie bringt zum einen vor, um am Ende des I.________wegs wenden zu können, müssten zwingend die asphaltierten Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ genutzt werden. Auch wäre es der Gemeinde ohne den Wendeplatz nicht möglich, den ihr obliegenden, laufenden Unterhalt am I.________weg vorzunehmen. Die Gemeinde habe damit ein eigenes Interesse daran, dass der Wendeplatz am Ende des I.________wegs freigehalten werde. Weiter bringt sie vor, weil die Fahrzeuge der Ge- meinde auf dem Wendeplatz ihre Fahrzeuge wenden müssten, sei es gar nicht anders möglich, als dass diese auch den Wendeplatz vom Schnee befreien. Auch alle übrigen Verkehrsteilnehme- rinnen und Verkehrsteilnehmer würden den Wendeplatz am Ende des I.________wegs zum Wen- den der Fahrzeuge nutzen. Dazu würden sowohl die Blaulichtorganisationen als auch der private und landwirtschaftliche Verkehr zählen. Mit der Leistung des Unterhalts bezüglich des Wendeplat- zes sei damit klar, dass die fraglichen Flächen mindestens konkludent dem Gemeingebrauch ge- widmet seien. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Baubewilligungs- entscheid vom 1. September 2006 stelle eine rechtliche Grundlage für eine Widmung der fragli- chen Asphaltflächen dar. Dies mit der Begründung, dass darin explizit festgehalten worden sei, dass ein Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiterhin möglich sei. Demnach sei das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen und Material von vornherein nicht möglich. Hierzu sei eine explizite Bewilligung notwendig, die einen gesteigerten Gemeingebrauch unter Umständen kurzfristig legalisieren würde. b) Beim I.________weg handelt es sich gemäss dem Richtplan Verkehr der Gemeinde Sigris- wil um eine Detailerschliessungsstrasse.27 Er ist als separate Strassenparzelle Nr. G.________ ausgeschieden und steht im Eigentum der Gemeinde Sigriswil. Der I.________weg verläuft auf einem ersten Abschnitt von rund 100 m innerhalb der Bauzone, bevor er nach den Wegverzwei- gungen «I.________weg – U.________weg» und «I.________weg – V.________weg» auf einem zweiten Streckenabschnitt auf einer Länge von rund 350 m in der Landwirtschaftszone weiter ver- läuft und von Südosten herkommend bei den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ der Beschwerdegegnerschaft und der Parzelle Nr. E.________ der Beschwerdeführerin als Sack- gasse endet. Entlang des zweiten Streckenabschnittes befinden sich lediglich die Wohnhäuser der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft sowie diverse Land- und Waldparzel- len. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist auf dem zweiten Abschnitt des I.________wegs mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu rechnen. c) Es ist strittig, ob es sich bei den asphaltierten Flächen der Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________, die direkt an die Strassenparzelle grenzen, um Teile einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 4 SG28 handelt. Festzuhalten ist zunächst, dass die Gemeinde zu Recht davon ausging, dass die streitbetroffenen Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ im Privateigentum der Beschwerdegegnerschaft stehen. Zudem wurde weder ein Ei- gentumsübergang dieser Flächen an die Gemeinde vertraglich vereinbart noch ist ein solcher von Gesetzes wegen erfolgt. Zu prüfen ist, ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Die Wid- mung beseitigt dabei das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers, den Gemeingebrauch 27 Vgl. Richtplan Verkehr, Strassenkategorien, der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 29. März 2021 im Massstab 1:5000, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. Juni 2023. 28 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 10/18 BVD 120/2022/36 zu beschränken oder aufzuheben und sichert damit die rechtliche Zweckbestimmung des Terrains als Strasse bzw. Bestandteil der Strasse.29 Privatstrassen werden gemäss Art. 13 Abs. 3 SG dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfü- gung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Bst. a), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Bst. b), wobei eine Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB30 gemeint ist. Schliesslich kann die Widmung auch dadurch er- folgen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde übertragt (Bst. c). d) In der angefochtenen Verfügung kam die Gemeinde zum Schluss, dass keine entspre- chende Dienstbarkeit für die Benützung des Wendeplatzes im Grundbuch zugunsten der Be- schwerdeführerin eingetragen sei. Auch eine entsprechende Verfügung liege nicht vor. Darüber hinaus liege auch keine verbriefte Übertragung der Unterhaltspflicht nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG an die Gemeinde vor. Zwar könne in gewissen Fällen von einer konkludenten Zustimmung der Grundeigentümerschaft ausgegangen werden. Die Gemeinde übernehme aber am I.________weg seit jeher nur den betrieblichen Unterhalt, wie etwa die Reinigung und die Schneeräumung. Der Schnee werde dabei auf der Strasse selbst, nicht aber auf dem Wendeplatz geräumt. Diese Arbeiten würden nach gängiger Rechtsprechung nicht ausreichen, um die betref- fenden Flächen aufgrund einer konkludenten Zustimmung der Grundeigentümerschaft als dem Gemeingebrauch gewidmet zu bezeichnen. e) Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Widmungstatbestände von Art. 13 Abs. 3 Bst. a und Bst. b SG hier erfüllt sind. Strittig ist indes, ob die Beschwerdegegnerschaft bzw. die Rechtsvorgänger einer Widmung der Asphaltflächen durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde stillschweigend zugestimmt hat. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bedarf die Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde nicht zwingend einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Einer Über- tragung kann die Grundeigentümerschaft auch durch konkludentes Verhalten zustimmen.31 Da die Widmung zum Gemeingebrauch regelmässig eine Eigentumsbeschränkung darstellt und daher nicht ohne weiteres angenommen werden kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Situation die Annahme einer Übertragung der Unterhaltspflicht und damit einer Zustimmung zur Widmung durch konkludentes Verhalten rechtfertigt.32 Auch die blosse Duldung der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt nach der Praxis noch nicht die Annahme einer Zustimmung.33 f) In Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde liegen hier keine hinreichenden An- haltspunkte vor, um von einer konkludenten Widmung der fraglichen Flächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ auszugehen. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 ausdrücklich festgehalten, dass sie den Strassenunterhalt nur auf der Strassenpar- zelle, nicht aber auf den fraglichen Asphaltflächen vornimmt. Ohne dies zu belegen, bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass die Gemeinde auf dem Wendeplatz keinen Winter- dienst ausführe. Weil die Fahrzeuge der Gemeinde auf dem Wendeplatz ihr Fahrzeuge wenden müssten, könne es gar nicht anders sein, als dass diese auch den Wendeplatz vom Schnee be- freiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass Schneeräumfahrzeuge regelmässig über Allradantrieb verfügen und mit Schneeketten ausgerüstet sind, so dass sie verschneite Strassen und Plätze auch in Hanglagen problemlos befahren können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei gar nicht anders möglich, als dass die Schneeräumfahrzeuge auch die fraglichen Flächen vom 29 Vgl. BVR 2011 S. 341 E. 4.1. 30 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 31 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023 E. 3.6; BVR 2019 S. 151 E. 3.3. 32 Vgl. BVR 2019 S. 151 E. 3.3 ; BVR 2011 S. 341 E. 4.2.4, 2007 S. 413 E. 3.2. 33 Vgl. BVR 2019 S. 151 E. 3.4. 11/18 BVD 120/2022/36 Schnee befreien, ist somit nicht stichhaltig. Dass die Gemeinde im Bereich der fraglichen Asphalt- plätze nur die Strassenparzelle vom Schnee befreit, belegt im Übrigen ein Foto der Beschwerde- gegnerschaft.34 Darauf ist ersichtlich, dass die Gemeinde den Schnee vor dem Garagenvorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ nicht geräumt hat, wie sie dies wiederholt erklärte. Es bestehen daher keine Zweifel an der Erklärung der Gemeinde, dass sie den Strassenunterhalt nur auf der Strassenparzelle, nicht aber auf den fraglichen Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ durchführt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde bezüglich der fraglichen Flächen bauliche Investition getätigt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Bauakten 038/092-2005 zum Bau des Autounterstandes, dass die Rechtsvorgänger der Be- schwerdegegnerschaft die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. K.________ ohne Kostenbeteili- gung der Gemeinde geplant und erstmals asphaltiert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte dort lediglich ein zum Teil mit Gras überwachsener Kiesplatz, wie auf den Fotos der bewilligten Pläne in den Bauakten 038/092-2005 zu sehen ist. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wo- nach im Zuge der Asphaltierung des I.________wegs der gesamte Wendeplatz, d.h. auch die Fläche auf der Parzelle Nr. K.________, asphaltiert worden sei, widerspricht klar den Akten. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bisher geduldet hat, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge der Ge- meinde die fraglichen Asphaltflächen zum Wenden benutzen, rechtfertigt, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zur Annahme der Zustimmung der Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde, da diese nicht leichthin angenommen werden kann. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt auch die Baubewilligung vom 1. September 2006 keine Rechtsgrundlage für eine Widmung der fraglichen Asphaltflächen dar. In den Erwä- gungen der Baubewilligung vom 1. September 2006 hat die Gemeinde lediglich festgehalten, dass das Wenden von Fahrzeugen mit der neuen Situation weiter möglich sei. Diese Aussage bezog sich bloss auf das Wenden von Fahrzeugen auf der Parzelle Nr. K.________. Zu einem öffentli- chen Wendeplatz hat sich die Gemeinde im Baubewilligungsentscheid indessen weder geäussert noch im Dispositiv eine entsprechende rechtsverbindliche Anordnung verfügt. Eine Widmung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG kann in der Baubewilligung vom 1. September 2006 daher nicht gesehen werden. Gegenstand der Baubewilligung vom 1. September 2006 war denn auch nur der Autounterstand mit Vorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ und nicht eine Widmung nach Art. 13 Abs. 3 SG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin berechtigt die Baube- willigung vom 1. September 2006 weder die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer des I.________wegs noch die Beschwerdeführerin, die fraglichen Asphaltflächen als Wendeplatz zu benutzen. Nur eine ausdrückliche Verfügung mit Zustimmung Beschwerdegegnerschaft oder eine Wegdienstbarkeit könnten nach Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b SG einen Gemeingebrauch an den fraglichen Flächen begründen. g) Zusammengefasst ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die fraglichen Asphaltflächen nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Der Beurteilung der Ge- meinde folgend kann weder die Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ noch jene auf der Parzelle Nr. H.________ als Teil der öffentlichen Strasse qualifiziert werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ um einen rechtmässigen Parkplatz, wohingegen die Asphaltfläche auf der Par- zelle Nr. K.________ gemäss dem Bauentscheid vom 1. September 2006 als Vorplatz zum Au- tounterstand bewilligt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkt somit als unbegründet. 34 Vgl. S. 5 Abb. 7 in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 der Beschwerdegegnerschaft im Verfahren BVD 120/2021/2. 12/18 BVD 120/2022/36 7. Nutzung der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ a) Die Gemeinde kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerde- gegnerschaft die asphaltierte Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ rechtmässig nutzt. Bezüg- lich der trapezförmigen Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ erwog sie, es handle sich dabei um eine altrechtliche Parkfläche, die bereits vor dem Jahr 1970 bestanden habe. Diese habe sie auch bei der Berechnung der Bandbreite der Parkplätze im Bauentscheid Nr. 938/050- 2017 vom 27. September 2018 miteinbezogen. Damals habe sie festgestellt, dass die ausgewie- senen drei bestehenden Parkplätze innerhalb der Bandbreite für das Einfamilienhaus der Be- schwerdegegnerschaft lägen. Weiter hielt die Gemeinde fest, die Fotodokumentation vom 15. September 2021 belege, dass die Beschwerdegegnerschaft die asphaltierte Fläche nicht als Materiallager nutze. b) Bezüglich der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ präsentiert sich die Situation wie folgt: Für das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. H.________ liegt eine Baubewilligung vom 6. Fe- bruar 1946 vor. Auf den Luftbildern, die sich in den Beschwerdeakten befinden, ist die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ ab dem Jahr 1960 gut zu erkennen. Die Luftbilder aus den Jahren 1965 und 1970 belegen überdies, dass die fragliche Fläche als Autoabstellplatz ge- nutzt wird. Insbesondere auf dem Luftbild aus dem Jahr 1970 ist gut erkennbar, dass auf der strittigen Fläche ein Auto abgestellt ist. Das deckt sich mit den weiteren Luftbildern, die die Ge- meinde der Verfügung vom 4. November 2021 beilegte.35 Auch aus den Luftbildern, die die Be- schwerdeführerin mit ihren Schlussbemerkungen einreichte, ergibt sich nichts anders. c) Das kantonale Recht sieht seit Inkrafttreten des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 eine Bewil- ligungspflicht für Parkplätze vor.36 Vor 1970 bestand das bernische Baurecht fast ausschliesslich aus kommunalem Recht. Die Gemeinde Sigriswil hat der BVD ihr Baureglement in der Fassung vom 29. April 1961 eingereicht. Art. 20 GBR in der Fassung vom 29. April 1961 legt abschliessend fest, für welche Bauten eine Baubewilligung einzuholen war. Parkplätze auf privatem Grund waren zu diesem Zeitpunkt nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. Wie ausgeführt, ergibt sich aus den Luftbildern aus den Jahren 1965 und 1970, dass die fragliche Fläche ab diesem Zeitpunkt als Autoabstellplatz genutzt wurde. Der Umstand, dass sich gemäss den Ausführungen der Be- schwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen der ursprüngliche Parkplatz der Beschwerdegeg- nerschaft in einer Garage an der AA.________strasse 176 befunden haben soll, ändert an diesem Ergebnis nichts. Entscheidend ist, dass die Parkplatzfläche auf den Luftbildern seit dem Jahr 1965 erkennbar ist. Damit steht fest, dass es sich bei der fraglichen Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ um einen altrechtlichen Parkplatz handelt. Hinzu kommt, dass der altrechtliche Parkplatz auch Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens 938/76-97 für den Umbau des Feri- enhauses I.________weg 21 in ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. H.________ war. Im Bau- gesuchsformular 1.0.1 wurden zwei Parkplätze ausgewiesen. Zudem ist im bewilligten Situations- plan vom 18. Juni 1997 der altrechtliche Parkplatz in den heutigen Dimensionen als solcher bereits eingezeichnet. Dementsprechend wurde dieser mit dem Bauentscheid vom 18. Juni 1997 mitbe- willigt. Die fragliche Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ wurde somit als Parkplatz be- willigt. Nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, der altrechtliche Parkplatz auf der Parzelle Nr. H.________ sei mit der Erteilung der Baubewilligung vom 1. September 2006 aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung müsste ausdrücklich verfügt werden oder sich zumindest aus den Bauakten zur Baubewilligung vom 1. September 2006 ergeben. Beides ist nicht der Fall. In den 35 Vgl. Register 8 der Vorakten zum Geschäft 12094 der Gemeinde Sigriswil. 36 Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Art. 1 N. 9; zum geltenden Recht: Art. 1a BauG i.V.m. Art. 6 BewD (Umkehrschluss); Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 18b. 13/18 BVD 120/2022/36 Baubewilligungsakten 938/092-2005 findet sich kein Hinweis auf eine angebliche Aufhebung des fraglichen Parkplatzes. Im Gegenteil: In der Einsprache vom 23. Januar 2006 bezeichnete die Beschwerdeführerin die fragliche Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ sogar selbst als «bisherigen Parkplatz», der bestehen bleibe.37 Mit dem Einwand, die fragliche Fläche auf der Pa- rzelle Nr. H.________ sei seit jeher Teil eines Wendeplatzes gewesen, stösst die Beschwerde- führerin somit ins Leere. Vielmehr steht in Übereinstimmung mit der Gemeinde fest, dass es sich bei der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ um einen rechtmässigen Parkplatz handelt und als solcher von der Beschwerdegegnerschaft genutzt werden darf. Die Rüge der Be- schwerdeführerin, auf der Asphaltfläche der Parzelle Nr. H.________ würden widerrechtlich Autos parkiert, ist unbegründet. d) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerschaft den Parkplatz als Materiallagerplatz nutzt. Dies belegen die Fotos der Gemeinde anlässlich des unangemeldeten Augenscheins vom 15. September 2021 und deckt sich mit den neueren Fotos vom 6. März 2023, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Schluss- bemerkungen vom 24. April 2023 einreichte. Die neuen für den Sachverhalt relevanten Fotos zei- gen, dass die Beschwerdegegnerschaft Baumaterialien nicht auf dem Parkplatz, sondern im Au- tounterstand lagert. Diesbezüglich, d.h. für die teilweise Umnutzung des Autounterstandes, ist bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch hängig. Dieses ist von der Gemeinde weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen (vgl. BVD 120/2021/92). Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 8. Nutzung der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.________ a) Umstritten ist weiter die Nutzung der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.________. Aus der Erwägung 6 folgt, dass der Vorplatz des Autounterstands auf der Parzelle Nr. K.________ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist und dementsprechend auch nicht Teil eines angeblich «seit jeher» bestehenden Wendeplatzes ist. Bezüglich des fraglichen Vorplatzes, der unbestritten im Privateigentum der Beschwerdegegner- schaft steht, stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner- schaft haben den Autounterstand und den Vorplatz geplant und gemäss der Baubewilligung vom 1. September 2006 ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde und der Beschwerdeführerin ausge- führt. Nach den Plänen ist ein Autounterstand für zwei Autos mit vorgelagertem Teerplatz bewilligt.38 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auf dem Vorplatz kein Parkplatz bewilligt ist. Aktenkundig ist auch, dass die Gemeinde für den Anschluss des Grundstücks Nr. K.________ an den I.________weg bzw. die öffentliche Strassenparzelle die Strassenanschlussbewilligung nach Art. 71 SBG39 erteilte.40 Diese ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 1. September 2006 (vgl. Ziffer 1b Lemma 3 des Dispositivs der Baubewilligung vom 1. September 2006). Vor- aussetzung für die Bewilligung eines neuen Strassenanschlusses ist, dass die Zu- und Wegfahr- ten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen. Garagen haben deshalb in der Regel einen genü- gend grossen Vorplatz aufzuweisen, auf dem ein Fahrzeug abgestellt werden kann, so dass ein allfälliges Garagentor geöffnet werden kann ohne Flächen der Fahrbahn zu beanspruchen. 37 Vgl. S. 2 und 3 der Einsprache vom 23. Januar 2006 der Beschwerdeführerin in den Bauakten 938/092-2005 der Gemeinde Sigriswil. 38 Vgl. bewilligte Pläne hinten im Dossier der Bauakten 938/092-2005 der Gemeinde Sigriswil. 39 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG). 40 Vgl. Strassenbaubewilligung vom 17. August 2006 ganz hinten in den Bauakten 938/092-2005 der Gemeinde Sigris- wil. 14/18 BVD 120/2022/36 b) Aufgrund dieser Ausgangslage darf die Beschwerdegegnerschaft den Vorplatz zwar nicht zum dauerhaften Abstellen von Motorfahrzeugen oder zur Lagerung von Material verwenden. Hin- gegen kann der Garagenvorplatz für das gelegentliche und kurzfristige Abstellen von Besucher- fahrzeugen oder als kurzfristiger Umschlagplatz genutzt werden, sofern die Fahrzeuge direkt vor dem Autounterstand parallel zum I.________weg abgestellt werden. So ist sichergestellt, dass der Strassenraum des I.________wegs nicht beeinträchtigt wird und allfälliger Quellverkehr pro- blemlos zur Parzelle Nr. E.________ der Beschwerdeführerin gelangen kann. Ansonsten ist das dauerhafte Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem Garagenvorplatz nicht gestattet. c) Wie bereits in der Erwägung 7 erwähnt, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner- schaft den Vorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ als Materiallagerplatz nutzt. Das zeigen die Fotos des unangemeldeten Augenscheins vom 15. September 2021 der Gemeinde. Auch auf den neueren für den Sachverhalt relevanten Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihren Schlussbe- merkungen einreichte, ist auf dem Vorplatz zum Autounterstand kein Material gelagert. Vielmehr lagert die Beschwerdegegnerschaft das Material im Autounterstand, wofür bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch hängig ist und von dieser weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen ist (vgl. BVD 120/2021/92). d) Weiter ist auf den Fotos der Gemeinde des unangemeldeten Augenscheins vom 15. Sep- tember 2021 zu sehen, dass die Beschwerdegegnerschaft ihr Auto nicht auf dem Vorplatz, son- dern in der Garage geparkt hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen diverse Fotos eingereicht, auf denen teilweise zu sehen ist, dass ein Auto auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. K.________ parkiert ist. Alle Autos sind jedoch parallel zum I.________weg abgestellt, so dass sie den Strassenraum nicht beeinträchtigen. Ein solches, kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen ist, wie ausgeführt, zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerschaft den Vorplatz systematisch als Dauerparkplatz nutzt, liegen hingegen nicht vor und ist auch mit den Fotos, die die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und Schlussbemerkungen einreichte, nicht belegt. Die Fotos zeigen lediglich punktuelle Situationen von Autos auf dem Vorplatz in einem Zeitraum vom 21. Mai 2019 bis 6. März 2023. Eine dauerhafte Nutzung des Vorplatzes als Parkplatz lässt sich aus diesen Fotos nicht ableiten. Da die Beschwerdegegnerschaft mit dem Autounterstand und dem Parkplatz auf der Parzelle Nr. H.________ über bewilligte Parkflächen verfügen, ist auch nicht einzusehen, weshalb sie den Vorplatz auf der Parzelle Nr. K.________ als Dauerparkplatz benützen sollte. Von einer rechtswidrigen Nutzung ist daher nicht auszugehen, zumal die Be- schwerdeführerin selbst Fotos einreichte, auf welchen auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. K.________ keine Autos zu sehen sind (vgl. Beilagen 8, 9 und 34 der Beschwerde vom 4. Juli 2022 bzw. Schlussbemerkungen vom 24. April 2023). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Anträge auf Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen auch hinsichtlich der Parzelle Nr. K.________ abgewiesen und diesbezüglich keine Wiederher- stellung angeordnet hat. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 9. Fazit a) Aus den Erwägungen folgt, dass die fraglichen Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Sie bilden somit nicht Teil der öffentlichen Strasse. Bei der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. H.________ handelt es sich um einen rechtmässigen Parkplatz und bei der Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ um einen bewilligten Vorplatz zur Garage. Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung dieser Flächen liegen nicht vor. Entgegen der unbelegten Darstellung der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht von einer massiven Beeinträchtigung der Ver- kehrssicherheit gesprochen werden, zumal auf dem zweiten Streckenabschnitt des I.________wegs, wie erwähnt, mit einem sehr geringen motorisierten Verkehrsaufkommen zu 15/18 BVD 120/2022/36 rechnen ist (vgl. Erwägung 6b). Der fragliche Streckenabschnitt dürfte praktisch ausschliesslich von Anwohnerinnen und Anwohner und Landwirtinnen oder Landwirten benutzt werden, die mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sind und entsprechende Vorsicht walten lassen. Das deckt sich mit der öffentlich einsehbaren Unfallkarte auf dem Geoportal des Bundes.41 Daraus geht her- vor, dass sich auf dem fraglichen Streckenabschnitt in den letzten zwölf Jahren keine Verkehrs- unfälle mit Personenschaden ereignet haben. Auch eine im Hinblick auf das Strassenrecht wider- rechtliche Nutzung dieser Flächen liegt nicht vor. b) Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Sach- verhalt genügend geklärt. Die vorliegenden Akten mit zahlreichen Fotos und Flugbildern vermögen hier die rechtserheblichen Sachumstände schlüssig aufzuzeigen. Es ist nicht zu erwarten, dass das von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Gutachten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) oder ein weiterer Augenschein wesentlich neue und verwertbare Erkennt- nisse zur Klärung der hier relevanten Fragestellungen vermitteln könnte. Überdies hat die Ge- meinde am 15. September 2021 bereits einen unangemeldeten Augenschein durchgeführt. Indem sie diesen den Verfahrensbeteiligten nicht ankündigte, konnte sie sich ohne Einflussnahme der Beschwerdegegnerschaft ein zuverlässiges und umfassendes Bild von den tatsächlichen Verhält- nissen verschaffen (vgl. auch BVD 120/2021/92 E. 5f). Die Situation vor Ort ist in der Fotodoku- mentation vom 15. September 2021 ausreichend festgehalten. Die diesbezüglichen Beweisan- träge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen. Die Gemeinde hat somit mit der ange- fochtenen Verfügung die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass von Wiederherstellungs- massnahmen auf den Parzellen Nr. K.________ und Nr. H.________ zu Recht abgewiesen und diesbezüglich auch zu Recht keine Wiederherstellung angeordnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müssen keine nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Beschwerde ist mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet; die Anträge 1 bis 7 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sind abzuweisen. 10. Kosten a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 GebV42). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gemeinde Sigriswil den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie der Beschwerdegegnerschaft die Stellungnahme vom 18. April 2022 erst mit der angefochtenen Ver- fügung zugestellt hat (vgl. Erwägung 3e). Behördliche Fehler stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.43 Es rechtfer- tigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren. Dieser Betrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allein der von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführerin zuzusprechen bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.44 Somit sind der Beschwerdeführerin Verfah- 41 Vgl. https://map.geo.admin.ch/?topic=vu&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-grau&layers=ch.astra.unfaelle- personenschaeden_alle&layers_timestamp=99990101&catalogNodes=1318. 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 43 Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20. 44 Vgl. VGE 2014/198 vom 6.8.2015, E. 4.3. 16/18 BVD 120/2022/36 renskosten im Umfang von CHF 1925.00 (CHF 2200.00 – CHF 275.00) aufzuerlegen. Der Verfah- renskostenanteil von CHF 275.00 wird nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf- wand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV45 beträgt das Honorar in verwaltungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG46). Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 24. April 2023 Parteikosten in der Höhe von CHF 9683.30 geltend (Honorar CHF 8729.15. Auslagen CHF 261.85, Mehrwert- steuer CHF 692.30) und umfasst die Tätigkeiten im Zeitraum vom 3. März 2022 bis 24. April 2023. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher durchschnittlich einzustufen. Ange- sichts der hier strittigen Rechtsfrage (Nutzung der Asphaltflächen) sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Verfahrens als unterdurchschnittlich einzustufen. Zu berücksich- tigen ist auch, dass für Tätigkeiten ausserhalb des Beschwerdeverfahrens, d.h. im Zeitraum vom 3. März 2022 bis frühestens 1. Juni 2022, keine Verfahrenskosten geltend gemacht werden kön- nen. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar auf CHF 3500.00 inkl. Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 3500.00. Diese beträgt CHF 269.50. Die Parteikos- ten betragen somit CHF 3769.50. Zufolge der Gehörsverletzung wird die Gemeinde Sigriswil ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten von CHF 3769.50, ausmachend CHF 471.20, zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin als unterliegend gilt, hat sie die restlichen Parteikosten selber zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft war anwaltlich nicht vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 1. Juni 2022 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1925.00 zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Sigriswil hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 471.20 zu ersetzen. 45 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 46 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 17/18 BVD 120/2022/36 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18