b) Kommen die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligen der Ziffer 3a dieses Entscheids innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, hat die Gemeinde Oberhofen am Thunersee ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zu schreiten, d.h. auf Kosten der Beschwerdegegnerschaft und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Wiederherstellungsverfügung selber auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen (Art. 47 BauG).