b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend und die Beschwerdeführenden als obsiegend (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 haben die Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 der Beschwerdegegnerschaft mitunterzeichnet. Sie gelten im Beschwerdeverfahren deshalb ebenfalls als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zusammen mit der Beschwerdegegnerschaft zu tragen. Der Beschwerdegegnerschaft und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten werden demzufolge die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2100.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für die ihnen auferlegten Kosten (Art. 106 Abs. 1 VRPG).