Aus baulichen Gründen lässt sich diese Massnahme mit derjenigen des Abschirmbrettes nicht kombinieren. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu verpflichten, vor der Zuluftöffnung an der südseitigen Aussenwand ein Abschirmbrett analog zum Baugesuch vom 23. November 2018 zu montieren. Als Gesamteigentümerinnen haben die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die rechtliche Gewalt über das Grundstück Nr. J.________ und das Wohnhaus I.________strasse 44, worin sich die strittige Luft-Wasser-Wärmepumpe befindet. Sie gelten somit als Zustandsstörerinnen.